ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

  • 1.1 In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
    Auftraggeber: die andere Vertragspartei des Auftragnehmers sowie deren Rechtsnachfolger;
    (b) Auftragnehmer: Kers IT BV, firmierend als Datakings, mit Sitz in Eindhoven und Niederlassungen in Beringe;
    (c) Auftragnehmer: die natürliche Person, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer oder durch dessen Vermittler zur Verfügung gestellt wird, um vorübergehend unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers zu arbeiten;
    (d) Auftrag: die Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, in der sich der Auftragnehmer verpflichtet, einen (oder mehrere) Auftragnehmer auszuwählen und bereitzustellen, um diese vorübergehend unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers arbeiten zu lassen und damit verbundene Dienstleistungen zu erbringen.
  • 1.2 Datakings bietet selbst Dienstleistungen wie Beratung, Coaching, Schulungen und technische Implementierungsprozesse sowie Interim-Management-Dienstleistungen an und fungiert zudem als Vermittler zwischen unabhängigen Anbietern derartiger Dienstleistungen und deren Nachfragern.
  • 1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Datakings gelten für alle Angebote und Offerten von Datakings, für alle von Datakings angebotenen Dienstleistungen und Tätigkeiten und für alle mit Datakings geschlossenen Verträge, darunter auch Werkverträge, Maklerverträge etc.
  • 1.4 Abweichende Bedingungen können nur ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Auswahl und Bereitstellung des/der Auftragsverarbeiter

  • 2.1 Angebote von Datakings basieren auf den Angaben des Auftraggebers. Der Kunde garantiert, dass er alle für die Gestaltung und Durchführung des Vertrages durch Datakings wesentlichen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zur Verfügung gestellt hat. Datakings wird seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, die in jedem Fall als Verpflichtung zum bestmöglichen Bemühen anzusehen sind, nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen guter Handwerkskunst erfüllen.
  • 2.2 Die Nominierung potentieller Auftragnehmer erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftragnehmer geht davon aus, dass die von Auftragnehmern über sie gemachten oder aus Referenzen über sie eingeholten Angaben richtig sind. Die endgültige Auswahl des Auftragsverarbeiters obliegt dem Auftraggeber.

3. Abtretung und Vergütung

  • 3.1 Datakings hält die mit dem Auftraggeber und dem/den Auftragnehmer(n) getroffenen Vereinbarungen (bzw. den von Datakings auszuführenden Auftrag bzw. den Vermittlungsvertrag) stets schriftlich fest.
  • 3.2 Während der vertraglich vereinbarten Laufzeit sowie etwaiger Verlängerungen erfolgt keine Änderung des Honorars, es sei denn, dass sich die Funktion des/der Auftragnehmer(s) und/oder die zu erbringenden Leistungen in einem solchen Umfang ändern, dass eine Honoraranpassung gerechtfertigt ist. Eine Tarifanpassung erfolgt nur, wenn die Parteien hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
  • 3.3 Die Höhe des Honorars berechnet sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach Zeitaufwand unter Anwendung der vereinbarten Stundensätze von Datakings. Reise- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet. Die bei Datakings anfallenden Kosten (wie z. B. Versandkosten, Transport- und/oder Übernachtungskosten, Gebühren, verwendete Materialien, Telefon- und Faxkosten sowie Erklärungen eingeschalteter Dritter) werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

4. Zahlungsbedingungen

  • Die in Artikel 3 genannten Gebühren und Kosten, die nicht in den Tarifen enthalten sind, werden wöchentlich per Rechnungsstellung in Rechnung gestellt. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Nach Fälligkeit werden die gesetzlichen Handelszinsen berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Bei Nichtzahlung kann Datakings die Ausführung der Bestellung unter Berufung auf die Unsicherheitsausnahme aussetzen. Kommt der Kunde in Verzug oder kommt er einer oder mehreren seiner Verpflichtungen aus anderen Gründen nicht nach, so sind sämtliche angemessenen Kosten zur Erlangung der Erfüllung, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, von ihm zu tragen. Erfolgt die Bestellung durch mehrere Kunden, haften alle Kunden gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen (unabhängig vom Namen auf der Rechnung).

5. Verantwortung des Kunden

  • 5.1 Die vom/von den Auftragnehmer(n) im Rahmen des Auftrags zu erbringenden Leistungen werden ausschließlich unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers ausgeführt. Bei der Leitung und Aufsicht beachtet der Kunde die Grundsätze guter Arbeitspraktiken gemäß Artikel 7:611 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • 5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem/den Auftragnehmer(n) rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der in Artikel 5.1 genannten Arbeiten erforderlich sind.
  • 5.3 Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt:
    a) den/die Auftragnehmer Dritten zur Verfügung zu stellen;
    (b) vereinbarte Arbeiten zu ändern;
    (c) den/die Auftragnehmer Arbeiten außerhalb der Niederlande ausführen zu lassen.
  • 5.4 Der Kunde ist sich der Pflichten bewusst, die ihm als „Arbeitgeber“ im Sinne von Artikel 1 des Arbeitsschutzgesetzes obliegen. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, die sich für einen Arbeitgeber aus Artikel 7:658 des Bürgerlichen Gesetzbuches (hinsichtlich der Sicherheit des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel) ergebenden Pflichten als seine eigenen Pflichten zu erfüllen.
  • 5.5 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Auftragnehmer befugt, den Urlaub des/der Auftragnehmer(s) unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 7:634 bis 7:645 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (in Bezug auf Urlaub und Freistellung) festzulegen.
  • 5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Tatsachen und/oder Umstände – einschließlich Arbeitsunfähigkeit, Unfall oder Krankheit – zu informieren, aufgrund derer ein (oder mehrere) Auftragnehmer nicht oder nicht mehr in der Lage ist (sind), Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag auszuführen. Bei Eintreten derartiger Tatsachen und/oder Umstände ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, für eine sofortige Ersetzung des/der betreffenden Auftragnehmer(s) zu sorgen.
  • 5.7 Wenn und solange ein (oder mehrere) Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht oder nicht mehr in der Lage ist/sind, Arbeiten im Rahmen des Auftrags auszuführen, und der Auftragnehmer keinen Ersatz zur Zufriedenheit des Auftraggebers angeboten hat oder anbieten wird, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, dem/den betreffenden Auftragnehmer(n) eine Entschädigung im Sinne von Artikel 3 zu zahlen.

6. Vorübergehende Beendigung des Vertrages

  • Die Parteien können den Vertrag vorzeitig und einseitig kündigen, wenn eine der Parteien der Ansicht ist, dass die Ausführung des Vertrags nicht mehr gemäß dem bestätigten Angebot und etwaigen späteren zusätzlichen Spezifikationen des Vertrags erfolgen kann. Diese Kündigung muss der anderen Partei schriftlich und mit Begründung mitgeteilt werden. Für den Auftraggeber besteht keine Kündigungsfrist, für den Auftragnehmer beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche. Datakings behält sich den Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen für bis dahin erbrachte Leistungen vor, wobei die vorläufigen Ergebnisse dem Auftraggeber unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt werden. Falls eine der Parteien für insolvent erklärt wird, einen Zahlungsaufschub beantragt oder ihre Geschäftstätigkeit einstellt, ist die andere Partei berechtigt, den Vertrag vorbehaltlich der ihr zustehenden Rechte fristlos zu kündigen.

7. Direkte Vereinbarung zwischen Auftragnehmer(n) und Auftraggeber

  • 7.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sich während der Ausführung des Auftrags oder innerhalb von zwei (2) Jahren nach dessen Beendigung an einen Testamentsvollstrecker zu wenden, um mit diesem/diesen Testamentsvollstreckern einen Vertrag – unter welcher Bezeichnung auch immer – abzuschließen, auf dessen Grundlage dieser/diese Testamentsvollstrecker (vorübergehend oder anderweitig) im Auftrag des Auftraggebers beschäftigt ist/sind, es sei denn, dies geschieht nach gegenseitiger Absprache zwischen den Parteien und mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  • 7.2 Schließt der Auftraggeber während der Ausführung des Auftrags oder innerhalb eines (1) Jahres nach dessen Beendigung einen Vertrag im Sinne von Artikel 7.1 ab oder hat er einen solchen abgeschlossen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Vergütung für jeden Auftragserbringer, der auf der Grundlage des vorgenannten Vertrags Arbeiten für den Auftraggeber ausführt oder ausführen wird.
  • 7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Abschluss des in Artikel 7.1 genannten Vertrags schriftlich darüber zu informieren und dem Auftragnehmer alle für die Berechnung der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer geschuldeten Vergütung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
  • 7.4 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, beträgt die Vergütung pro Auftragnehmer zwanzig Prozent (35 %) des zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Auftragnehmer vereinbarten Bruttojahresgehalts auf Vollzeitbasis zuzüglich Mehrwertsteuer. Im oben genannten Bruttojahresgehalt sind außerdem enthalten: Urlaubsgeld, Provisionen, Garantieprovisionen, feste Gewinnausschüttungen und Prämien.
  • 7.5 Die Bestimmungen in Artikel 7.4 gelten entsprechend, wenn ein Vertrag im Sinne von Artikel 7.1 für einen Zeitraum von weniger als einem (1) Jahr geschlossen wird. In diesem Fall berechnet sich die Entschädigung auf Grundlage der Gesamtsumme der zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Auftragnehmer vereinbarten Vergütung.
  • 7.6 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wird das Honorar dem Auftraggeber in einer Summe in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen der Ziffern 7.2 bis 7.4 gelten entsprechend.

8. Geistiges Eigentum

  • Modelle, Techniken, Instrumente, einschließlich Software, die zur Durchführung des Vertrags verwendet werden und im Ergebnis enthalten sind und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe darf nur nach Einholung der Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

9. Vertraulichkeit

  • 9.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen sowie darüber hinaus alle Daten, die der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags über den Auftraggeber, seine Aktivitäten und/oder seine Geschäftsbeziehungen erhält, vertraulich zu behandeln, wenn der Auftragnehmer weiß oder wissen müsste, dass der vertrauliche Charakter dieser Daten besteht und wenn der Auftragnehmer weiß oder wissen könnte, dass die Kenntnisnahme durch Dritte den Interessen des Auftraggebers oder (einer) seiner Geschäftsbeziehungen schaden könnte. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht, wenn und soweit die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist oder der Auftragnehmer gesetzlich zur Offenlegung oder Bekanntgabe dieser Daten verpflichtet ist.
  • 9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die sich aus Artikel 9.1 ergebende Verpflichtung auch dem/den Auftragnehmer(n) aufzuerlegen.

10. Beschwerden

  • 10.1 Etwaige Beanstandungen bezüglich der erbrachten Leistungen und/oder des Rechnungsbetrags müssen Datakings innerhalb von 30 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.
  • 10.2 Beschwerden im Sinne des ersten Absatzes führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist in keinem Fall berechtigt, aufgrund einer Beanstandung einer konkreten Leistung die Bezahlung anderer Leistungen des Auftragnehmers, auf die sich die Beanstandung nicht bezieht, aufzuschieben oder zu verweigern.
  • 10.3 Im Falle einer berechtigten Reklamation hat der Auftraggeber die Wahl zwischen einer Anpassung des Honorars, einer kostenlosen Nachbesserung bzw. Neuausführung der beanstandeten Arbeit oder einer Nichtausführung (mehr) des Auftrags ganz oder teilweise.

11. Haftung

  • 11.1 Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens der Führungskräfte von Datakings ist die Haftung von Datakings für die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in jedem Fall auf die Höhe der im Zusammenhang mit der Arbeit erhaltenen Vergütung beschränkt.
  • 11.2 Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten ist die Haftung stets auf maximal den Rechnungsbetrag des letzten Monats vor dem Fehler begrenzt.
  • 11.3 Besteht die Verpflichtung von Datakings darin, den Abschluss eines Auftragsvertrags zwischen einem Auftraggeber und einem der mit Datakings zusammenarbeitenden Auftragnehmer (Selbständige und/oder deren BVs) zu vermitteln, kann Datakings unter keinen Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, die von diesem Auftragnehmer verursacht wurden oder ihm zuzuschreiben sind, auch nicht bei Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens dieses Auftragnehmers.
  • 11.4 Eventuelle Ansprüche gegen Datakings müssen innerhalb eines Monats, nachdem der Schaden entdeckt wurde oder vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, und in jedem Fall spätestens sechs Monate nach Beendigung des Vertrags oder Auftrags, bei Datakings geltend gemacht werden, andernfalls verfällt der Anspruch auf Entschädigung.

12. Unabhängigkeit

  • Zusätzlich zu seinen eigenen Mitarbeitern arbeitet Datakings auch mit unabhängigen Auftragnehmern zusammen, die die im DBA-Gesetz festgelegten Anforderungen erfüllen. Dies wird formal dadurch geprüft, dass die Auftragnehmer nach einem in diesem Rahmen von der Steuerbehörde genehmigten Mustervertrag arbeiten. Durch diese Methode ist Datakings vom Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Der Auftraggeber ist zudem von der Geltendmachung von Steuern und Sozialabgaben im Zusammenhang mit der Überlassung des Auftragnehmers befreit.

13. Geltendes Recht

  • Für die Verträge und alle daraus oder im Zusammenhang damit entstehenden Streitigkeiten gilt ausschließlich niederländisches Recht.

14. Streitigkeiten

  • Alle Streitigkeiten werden dem zuständigen Zivilgericht im Bezirk vorgelegt, in dem Datakings seinen Sitz hat. Ein Streitfall liegt vor, wenn eine der Parteien dies erklärt.